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   OLG Brandenburg, 18.11.2013 - 3 UF 15/13   

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https://dejure.org/2013,54014
OLG Brandenburg, 18.11.2013 - 3 UF 15/13 (https://dejure.org/2013,54014)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.11.2013 - 3 UF 15/13 (https://dejure.org/2013,54014)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. November 2013 - 3 UF 15/13 (https://dejure.org/2013,54014)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1302
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 UF 226/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; gleichartige Anrechte

    Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z.B. beim Leistungsspektrum, bei der Finanzierungsart, bei der Anpassung von Anrechten und bei den laufenden Versorgungen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1636, 1637 Rn. 13; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; Breuers, in: juirsPK-BGB, Band 4, 7. Auflage 2014, Stand: 04.01.2016, § 18 VersAusglG Rn 44).

    Auf dieser Grundlage werden die Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes regelmäßig als gleichartig angesehen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1502f, bei juris Langtext Rn 11ff; KG, FamRZ 2015, 929f, bei juris Langtext Rn 8ff; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 789, 790, bei juris Langtext Rn 26; OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2013, AZ: 8 UF 126/13, bei juris Langtext Rn 3; OLG Köln, FamRZ 2012, 1806; Breuers, in: juirsPK-BGB, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn 52 m.w.N.; Ruland, NJW 2009, 2781, 2783).

    Denn die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst stellt eine besondere Form eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung dar, wobei der Gesetzgeber für die Ermittlung des Ehezeitanteils in § 45 Abs. 3 VersAusglG eine Sondervorschrift geschaffen hat (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Kommentar zum Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 45 VersAusglG Rn. 69ff).

    Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist überwiegend umlagefinanziert (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641, 642; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Kommentar zum Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 45 VersAusglG Rn. 92).

    Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden Versorgungspunkte erworben, zu deren Ermittlung das individuelle Entgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten mittels eines festgesetzten statischen Referenzentgelts ins Verhältnis gesetzt und sodann mit einem Altersfaktor multipliziert wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641, 642).

    Zwischen den Satzungen der einzelnen Versorgungsträger besteht weitgehend Übereinstimmung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11).

  • OLG Hamm, 15.02.2016 - 5 UF 139/15

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den

    Rügt ein Versorgungsträger, obwohl er nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG zählt, die fehlerhafte Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger, fehlt es regelmäßig an der Beschwerdebefugnis (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38; FamRZ 2014, 1302).

    Ein Versorgungsträger kann zwar in den Fällen einer unrichtigen Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 VersAusglG die Beeinträchtigung einer eigenen Rechtsposition geltend machen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 612; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302).

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2019 - 1 UF 145/19
    Geht es um eine fehlerhafte Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG, gilt dies nicht nur für das bei dem betreffenden Versorgungsträger bestehende, sondern gleichermaßen für das bei dem anderen Versorgungsträger bestehende gleichartige Anrecht (BGH FamRZ 2016, 794; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302 f., juris Tz. 6).
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